OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2008
9 UF 132/07
Normen:
BGB § 1601; ZPO § 323; ZPO § 798a;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 886
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 323/06

Abänderung eines vor Volljährigkeit des Kindes abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 9 UF 132/07

DRsp Nr. 2009/28614

Abänderung eines vor Volljährigkeit des Kindes abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs

Unterhaltsvergleiche und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gelten über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes hinaus und können nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO abgeändert werden. § 798a ZPO ändert hieran nichts.

Der Antrag des Klägers vom 3. August 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung einer Berufung gegen das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 35 F 323/06 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; ZPO § 323; ZPO § 798a;

Gründe:

Die begehrte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil nach derzeitigem Stand für die Durchführung der Berufung des Klägers keine Erfolgsaussicht besteht, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO.