OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2008
10 UF 53/08
Normen:
BGB § 1696 ;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 472/07

Abänderung gerichtlicher Sorgerechtsentscheidung nur unter besonderen Voraussetzungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2008 - Aktenzeichen 10 UF 53/08

DRsp Nr. 2008/15343

Abänderung gerichtlicher Sorgerechtsentscheidung nur unter besonderen Voraussetzungen

Im Abänderungsverfahren sind an die Sorgerechtsentscheidung des Gerichts gegenüber der Erstentscheidung andere Maßstäbe anzulegen. Bei letzterer ist maßgeblich nur auf die Prüfung des Kindeswohls abzustellen. Zur Abänderung müssen jedoch die weiteren Voraussetzungen des § 1696 BGB erfüllt sein, d. h. es sind nachhaltige, das Kindeswohl betreffende Gründe erforderlich. Zusätzlich muss das selbständige Tatbestandsmerkmal der Angezeigtheit einer Abänderung erfüllt sein.

Normenkette:

BGB § 1696 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden Söhne L..., geboren am ....3.1991, und A..., geboren am ....9.1997, hervorgegangen.

Seit der Trennung im Jahr 2003 streiten die Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht. Mit Beschluss vom 23.2.2006 hat das Amtsgericht Zossen das Sorgerecht für beide Söhne dem Vater übertragen. Diese Entscheidung ist durch Beschluss des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2.3.2007 - 15 UF 54/06 - bestätigt worden.