SchlHOLG - Beschluss vom 09.05.2006
15 WF 36/06
Normen:
BGB § 313 Abs. 2 § 1601 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2007, 140
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 02.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 F 402/05

Abänderung von einseitig vor dem Jugendamt eingegangenen Unterhaltsverpflichtungen auf Grundlage von § 313 Abs. 2 BGB

SchlHOLG, Beschluss vom 09.05.2006 - Aktenzeichen 15 WF 36/06

DRsp Nr. 2007/6752

Abänderung von einseitig vor dem Jugendamt eingegangenen Unterhaltsverpflichtungen auf Grundlage von § 313 Abs. 2 BGB

»Der Grundgedanke von § 313 Abs. 2 BGB ist auch auf einseitig und ohne Darstellung der materiellen Grundlagen errichtete Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 313 Abs. 2 § 1601 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat sich in einer Urkunde des Jugendamtes der Stadt N. am 16. November 2004 zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsgegner verpflichtet.

Die Antragstellerin beabsichtigt, eine Abänderungsklage mit dem Ziel der Feststellung zu erheben, dass sie ab 01. September 2005 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil sich - unstreitig - die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin seit Errichtung der Urkunde nicht verändert haben.