Die Antragstellerin hat sich in einer Urkunde des Jugendamtes der Stadt N. am 16. November 2004 zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsgegner verpflichtet.
Die Antragstellerin beabsichtigt, eine Abänderungsklage mit dem Ziel der Feststellung zu erheben, dass sie ab 01. September 2005 nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil sich - unstreitig - die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin seit Errichtung der Urkunde nicht verändert haben.
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