OLG Bamberg - Beschluss vom 12.05.2021
7 WF 121/21
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 801
FuR 2022, 278
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 827/20

Abänderung von UnterhaltstitelnFiktive Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung in der FreizeitEinkommensminderung durch Fahrtkosten und bestehende SchuldenKeine Prüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 7 WF 121/21

DRsp Nr. 2022/1329

Abänderung von Unterhaltstiteln Fiktive Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung in der Freizeit Einkommensminderung durch Fahrtkosten und bestehende Schulden Keine Prüfung im Verfahrenskostenhilfeverfahren

1 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Antragsteller aufgrund der bestehenden Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB fiktive Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung in der Freizeit zugerechnet werden können mit der Folge, dass er im Hinblick auf den titulierten Unterhalt weiterhin als leistungsfähig anzusehen ist, kann nicht im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren beantwortet werden.2 Gleiches gilt im Ergebnis für die Frage, in welcher Höhe Fahrtkosten und bestehende Schulden das Einkommen des Pflichtigen mindern. Auch insoweit müssen im Rahmen einer Entscheidung in der Hauptsache stets die besonderen Umstände des Falles berücksichtigt werden.

Tenor

1

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schweinfurt vom 07.12.2020 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Schweinfurt zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe

I.