OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1998
5 UF 7/98
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 239 (LS)
FamRZ 1999, 239
OLGReport-Hamm 1998, 376

Abänderungsklage bei wesentlicher Änderung infolge Verrentung

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 5 UF 7/98

DRsp Nr. 1999/4754

Abänderungsklage bei wesentlicher Änderung infolge Verrentung

1. Trägt der Unterhaltsverpflichtete vor, die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Umstände hätten sich wegen des Rentenbezugs beider Parteien wesentlich geändert, so ist dies im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen, nicht durch die Vollstreckungsgegenklage.2. Allein die Tatsache, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt, stellt noch keinen Fall des § 1579 Nr. 7 BGB dar. Eine Verwirkung setzt vielmehr voraus, daß angesichts der Dauer des Zusammenlebens und nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit eine verfestigte Gemeinschaft entstanden ist, von der angenommen werden kann, daß die Partner sie auch für die Zukunft bewußt als ihre Lebensform gewählt haben.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 § 767 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis die Begründetheit der Vollstreckungsgegenklage zu Recht verneint.