OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.10.1999
7 WF 3746/99
Normen:
KindUG Art. 5 § 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 63
FuR 2000, 368
NJW-RR 2001, 5
OLGR-Nürnberg 2000, 78
Rpfleger 2000, 214
Vorinstanzen:
AG Nürnberg - 23.09.99 - FH 200.451/99 6,

Abänderungsklage gegen Alttitel während Umwandlungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 7 WF 3746/99

DRsp Nr. 1999/10937

Abänderungsklage gegen Alttitel während Umwandlungsverfahren

»Wird während eines Verfahrens auf Umwandlung eines Alttitels in einen dynamischen Titel nach Art. 5 § 3 KindUG vom Unterhaltspflichtigen eine Klage auf Abänderung des ursprünglichen Titels anhängig gemacht, führt dies weder zur Unzulässigkeit noch zwingend zu der in Art. 5 § 3 Abs. 2 Nr. 2 KindUG vorgesehenen Aussetzung des Umwandlungsverfahrens.«

Normenkette:

KindUG Art. 5 § 3 ;

Gründe:

I.

Am 23.4.1998 hat sich der Antragsgegner vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Büdingen im Verfahren 52 F 39/98 im Wege eines Vergleiches unter anderem verpflichtet, für seine Töchter T. G. S. und C. S. S. geb. am ..., ab 1.3.1998 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 525,00 DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 110,00 DM, mithin einen Betrag in Höhe von 415,00 DM zu bezahlen.

Mit am 6.4.1999 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenem Antrag vom 31.3.1999 hat das Landratsamt,- Amt für Jugend und Familie, für die Antragstellerin beantragt, den Titel vom 23.4.1998 für die Zeit ab 1.7.1999 nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz abzuändern.

Das Amtsgericht Nürnberg hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 17.08.1999 die Antragstellung mitgeteilt.