OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.04.2006
1 UF 80/05
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1618a ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1839
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 5354/03

Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel (hier: Jugendamtsurkunde) - Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 1 UF 80/05

DRsp Nr. 2008/2051

Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel (hier: Jugendamtsurkunde) - Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB

»1. Wenn sich die Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel - hier die Jugendamtsurkunde - richtet, ist die Abänderung frei möglich. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsunterhalt nach § 1610 II BGB zu gewähren ist.«

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ; BGB § 1618a ; ZPO § 323 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die am ...1985 geborene Tochter des Beklagten aus dessen früherer Ehe. Sie macht gegen den Beklagten Ausbildungsunterhalt geltend.

Erstinstanzlich hat der Beklagte den Unterhaltsanspruch gegen ihn dem Grunde nach und zudem die Bedürftigkeit der Klägerin in Abrede gestellt.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, beginnend ab Oktober 2003 monatliche Unterhaltsbeträge i.H.v. 482,50 EUR zu zahlen sowie Rückstände für die Zeit ab Juli 2003 i.H.v. insgesamt 1.447,50 EUR nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat sowohl das Vorliegen eines Ausbildungsunterhaltsanspruches gegen den Beklagten bejaht als auch nach Beweisaufnahme die Bedürftigkeit der Klägerin als gegeben angesehen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Änderungen und Ergänzungen.