Die Klägerin ist die am ...1985 geborene Tochter des Beklagten aus dessen früherer Ehe. Sie macht gegen den Beklagten Ausbildungsunterhalt geltend.
Erstinstanzlich hat der Beklagte den Unterhaltsanspruch gegen ihn dem Grunde nach und zudem die Bedürftigkeit der Klägerin in Abrede gestellt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten verurteilt, beginnend ab Oktober 2003 monatliche Unterhaltsbeträge i.H.v. 482,50 EUR zu zahlen sowie Rückstände für die Zeit ab Juli 2003 i.H.v. insgesamt 1.447,50 EUR nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat sowohl das Vorliegen eines Ausbildungsunterhaltsanspruches gegen den Beklagten bejaht als auch nach Beweisaufnahme die Bedürftigkeit der Klägerin als gegeben angesehen.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Änderungen und Ergänzungen.
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