BGH - Beschluß vom 24.01.1996
XII ZB 184/95
Normen:
GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5 a ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHR GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5a, Abänderungsklage 1
EzFamR GVG § 200 Nr. 7
EzFamR aktuell 1996, 114
FamRZ 1996, 543
MDR 1996, 495
NJW-RR 1996, 513
NJW-RR 1996, 523
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Ratingen,

Abänderungsklagen gegen Unterhaltstitel als Feriensachen

BGH, Beschluß vom 24.01.1996 - Aktenzeichen XII ZB 184/95

DRsp Nr. 1996/19112

Abänderungsklagen gegen Unterhaltstitel als Feriensachen

»Abänderungsklagen gegen Titel über durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltsansprüche sind in aller Regel Feriensachen. Das gilt auch dann, wenn das Ausgangsverfahren, in dem der Titel geschaffen wurde, Folgesache war.«

Normenkette:

GVG § 200 Abs. 2 Nr. 5 a ; ZPO § 623 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind geschiedene Eheleute, deren Tochter die Beklagte zu 2 ist. Durch das Scheidungsverbundurteil vom 13. Juni 1989 wurden u.a. der Beklagten zu 1 nachehelicher Unterhalt in Höhe von monatlich 1.745, 64 DM zugesprochen, der Beklagten zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 800 DM. Mit der im Januar 1994 erhobenen Abänderungsklage erstrebte der Kläger den Wegfall dieser Unterhaltsrenten für die Zeit ab 1. Januar 1994, weil er nur noch ein geringes Renteneinkommen beziehe. Im Laufe des Rechtsstreits machten der Kläger im Wege der Klageerweiterung, die Beklagte zu 1 im Wege der Widerklage Auskunftsansprüche gemäß § 1580 BGB geltend, über die vorab durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil entschieden wurde. Die Abänderungsklage selbst wurde durch Schlußurteil abgewiesen.