OLG Köln - Beschluss vom 19.07.2018
10 WF 172/17
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2019, 149
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 110/17

Abberufung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin wegen erheblichen Interessengegensatzes

OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 10 WF 172/17

DRsp Nr. 2019/2525

Abberufung der allein sorgeberechtigten Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin wegen erheblichen Interessengegensatzes

Es führt zu einem erheblichen Interessengegensatz im Sinne von §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB, wenn konkrete Umstände dafür vorliegen, dass die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin die Belange des Kindes nicht in dem gebotenen Maß wahren und fördern wird. In diesem Fall ist der gesetzlichen Vertreterin die sorgerechtliche Vertretung des Kindes zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber ihr als Testamentsvollstreckerin sowie die Vertretung des Kindes bezüglich der sich aus der Erbenstellung ergebenden Rechte gegenüber dem Nachlassgericht zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 13.7.2017 – 222 F 110/17 – teilweise abgeändert:

Der sorgeberechtigten Kindesmutter wird die Vertretung des Kindes N. zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Kindesmutter als Testamentsvollstreckerin bezüglich des Nachlasses nach dem am 4.8.2015 verstorbenen Erblasser Q. N. sowie die Vertretung des Kindes bezüglich der sich aus der Erbenstellung ergebenden Rechte gegenüber dem Nachlassgericht entzogen.

2. 3.