BGH - Urteil vom 06.03.1990
VI ZR 44/89
Normen:
BGB §§ 197, 198, 201, 218, § 852 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Anwendungsbereich 3
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Verhandlung 4
DAR 1990, 226
DRsp I(147)256c-e
FamRZ 1990, 599
MDR 1990, 809
NJW-RR 1990, 664
VRS 79, 172
VersR 1990, 755
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen

BGH, Urteil vom 06.03.1990 - Aktenzeichen VI ZR 44/89

DRsp Nr. 1992/1358

Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen

»a) § 852 Abs. 2 BGB gilt auch für solche deliktischen Ansprüche, deren Verjährung sich nach § 218 Abs. 2 BGB bestimmt. b) Zum Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen".«

Normenkette:

BGB §§ 197, 198, 201, 218, § 852 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Zweitbeklagte (im folgenden: die Beklagte) ist der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 23. Oktober 1963 schadensersatzpflichtig. Die damals dreijährige Klägerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt; sie wird zeitlebens behindert und auf fremde Hilfe angewiesen sein.

Am 22./30. Dezember 1966 schlossen die Eltern der Klägerin als deren gesetzliche Vertreter mit der Beklagten und deren Ehemann, diese vertreten durch ihren Haftpflichtversicherer, den früheren Erstbeklagten, einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

1.) Es besteht Einigkeit darüber, daß die Ansprüche des Kindes... und ihrer Eltern gegen die Eheleute... sowie etwaige sonstige Dritte mit 80 v.H. dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden, soweit nicht Leistungen auf gesetzliche Versicherungsträger und auf private Versicherer übergehen bzw. übergegangen sind.

2.)...

3.) Die materiellen Forderungen für Vergangenheit und Zukunft bleiben offen; sie werden mit der Quote gemäss Absatz 1 ersetzt.... ".