I. Die im Jahre 1949 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1947 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 23. September 1966 die Ehe geschlossen. Am 12. Juli 1979 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden.
Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. September 1966 bis 30. Juni 1979, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 395,30 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 21 DM. Für den Ehemann besteht außerdem eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen AG (Bogestra).
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