BayObLG - Beschluß vom 09.03.2000
3Z AR 12/00
Normen:
FGG § 65a Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1443
Vorinstanzen:
AG Weiden i.d.OPf. 248/97,

Abgabe des Betreuungsverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 3Z AR 12/00

DRsp Nr. 2000/2884

Abgabe des Betreuungsverfahrens

»1. Nur der Widerspruch des Betroffenen, nicht allein seine fehlende Zustimmung, machen die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts über die Berechtigung der Abgabe des Betreuungsverfahrens erforderlich.2. Diese Entscheidung kann erst nach Anhörung des Gerichts an das das Betreuungsverfahren abgegeben werden soll, ergehen.«

Normenkette:

FGG § 65a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Es will dieses an das Amtsgericht Schwandorf abgeben, weil die Betroffene in einem Heim im Bezirk dieses Gerichts lebt. Der Betreuer hat die beabsichtigte Abgabe angeregt. Die Betroffene hat ihr nicht zugestimmt. Das Amtsgericht Schwandorf wurde nicht angehört.

Das Amtsgericht Weiden i.d.Opf. hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit der Bitte vorgelegt, die Zustimmung der Betroffenen zu der beabsichtigten Abgabe zu ersetzen.

II.

1. Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. strebt eine Entscheidung nach § 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 20 46 Abs. 2 Satz 1 FGG an. Hierfür ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs. 3 Nr.1.AGGVG).

2. Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung sind aber nicht gegeben.