I.
Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Es will dieses an das Amtsgericht Schwandorf abgeben, weil die Betroffene in einem Heim im Bezirk dieses Gerichts lebt. Der Betreuer hat die beabsichtigte Abgabe angeregt. Die Betroffene hat ihr nicht zugestimmt. Das Amtsgericht Schwandorf wurde nicht angehört.
Das Amtsgericht Weiden i.d.Opf. hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht mit der Bitte vorgelegt, die Zustimmung der Betroffenen zu der beabsichtigten Abgabe zu ersetzen.
II.
1. Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. strebt eine Entscheidung nach § 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 20 46 Abs. 2 Satz 1 FGG an. Hierfür ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs.
2. Die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung sind aber nicht gegeben.
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