I.
Das Notariat Rottweil I als Vormundschaftsgericht führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Schwabach - Zweigstelle Hilpoltstein - abgeben. Während der Betreuer mit einer Abgabe des Verfahrens einverstanden ist, lehnt das Amtsgericht Schwabach - Zweigstelle Hilpoltstein - die Übernahme des Verfahrens ab, weshalb das Notariat Rottweil I als Vormundschaftsgericht den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs.
2. Die vom Notariat Rottweil I als Vormundschaftsgericht beabsichtigte Verfahrensabgabe ist gerechtfertigt.
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