BayObLG - Beschluß vom 29.03.2000
3Z AR 17/00
Normen:
FGG § 65a, § 46 ;
Vorinstanzen:
Notariat Rottweil I als Vormundschaftsgericht I GRN 72/2000,
AG Schwabach - Zweigstelle Hilpoltstein AR 24/00 ,

Abgabe des Betreuungsverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 3Z AR 17/00

DRsp Nr. 2000/3834

Abgabe des Betreuungsverfahrens

»Welche anstehenden Aufgaben das Vormundschaftsgericht vor einer Abgabe des Betreuungsverfahrens noch zu erledigen hat (hier: Bestellung eines anderen, ortsnahen Betreuers), ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.«

Normenkette:

FGG § 65a, § 46 ;

Gründe

I.

Das Notariat Rottweil I als Vormundschaftsgericht führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Schwabach - Zweigstelle Hilpoltstein - abgeben. Während der Betreuer mit einer Abgabe des Verfahrens einverstanden ist, lehnt das Amtsgericht Schwabach - Zweigstelle Hilpoltstein - die Übernahme des Verfahrens ab, weshalb das Notariat Rottweil I als Vormundschaftsgericht den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs. 3 Nr.1 AGGVG).

2. Die vom Notariat Rottweil I als Vormundschaftsgericht beabsichtigte Verfahrensabgabe ist gerechtfertigt.