BayObLG - Beschluß vom 29.02.1996
1Z AR 12/96
Normen:
BGB § 1706, § 1709 ; FGG § 46 ; RPflG § 3, § 4 ; SGB VIII § 87c;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 398
FamRZ 1997, 626
Rpfleger 1996, 344
Vorinstanzen:
AG Schwandorf,

Abgabe eines Amtspflegschaftsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht aus wichtigem Grund

BayObLG, Beschluß vom 29.02.1996 - Aktenzeichen 1Z AR 12/96

DRsp Nr. 1996/22801

Abgabe eines Amtspflegschaftsverfahrens an ein anderes Vormundschaftsgericht aus wichtigem Grund

»1. Ein Vormundschaftsgericht, das ein Amtspflegschaftsverfahren an ein anderes Vormundschaftsgericht aus wichtigem Grund abgeben will, hat vor der Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts eine Stellungnahme des anderen Gerichts auch dann einzuholen, wenn der Amtspfleger seine Zustimmung zur Abgabe verweigert. 2. Vorlage eines Abgabestreits durch den Rechtspfleger.«

Normenkette:

BGB § 1706, § 1709 ; FGG § 46 ; RPflG § 3, § 4 ; SGB VIII § 87c;

Gründe:

I. Für den im Jahr 1980 in Burglengenfeld ehelich geborenen Pflegling besteht seit 21.5.1982 Amtspflegschaft, da er laut Endurteil des Amtsgerichts M. vom 6.5.1982 von dem (inzwischen geschiedenen) Ehemann der Mutter nicht abstammt. Amtspfleger ist das Kreisjugendamt Schwandorf.

Die Aufsicht über die Amtspflegschaft führt das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Schwandorf, Zweigstelle Burglengenfeld, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz hat. Der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts möchte das Verfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Hersbruck abgeben, da sich der Pflegling - der zunächst bei seiner Mutter gelebt hatte - seit 1992 in einer Anstalt im Bezirk des Amtsgerichts Hersbruck aufhält.