BayObLG - Beschluß vom 01.07.1993
3Z AR 21/93
Normen:
FGG § 65a;
Fundstellen:
MDR 1993, 1086

Abgabe eines Betreuungsverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 3Z AR 21/93

DRsp Nr. 1994/7124

Abgabe eines Betreuungsverfahrens

Die Abgabe eines Betreuungsverfahrens gemäß § 65a FGG ist erst nach Anhörung des Gerichts möglich, an das abgegeben werden soll.

Normenkette:

FGG § 65a;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Landshut führt seit dem Juli 1992 für die Betroffene eine Betreuungssache und will diese an das Amtsgericht Kelheim - Zweigstelle Mainburg - abgeben, weil die Betroffene sich seit dem 23.1.1993 im Bezirk dieser Zweigstelle in einem Pflegeheim befindet. Der Betreuer widerspricht der beabsichtigten Abgabe.

Das Amtsgericht Landshut hat die Sache deshalb dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen bayerischen Landgerichtsbezirken liegen (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 65a Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).

2. Eine Entscheidung über eine Abgabe kann im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil das Amtsgericht Kelheim - Zweigstelle Mainburg - zu der beabsichtigten Abgabe nicht gehört worden ist.