I.
Das Amtsgericht Geilenkirchen führt für die Betroffene ein Betreuungsverfahren. Es will dieses an das Amtsgericht Coburg abgeben, weil die Betroffene seit 5.1.2000 in einem Heim im Bezirk dieses Gerichts wohnt. Die vorläufige Betreuerin hat der beabsichtigten Abgabe zugestimmt. Die Betroffene und die Verfahrenspflegerin wurden nicht angehört. Das Amtsgericht Coburg ist zur Übernahme des Verfahrens erst bereit, wenn das Amtsgericht Geilenkirchen noch offene Fragen zum Vermögensverzeichnis geklärt hat.
Das Amtsgericht Geilenkirchen hat die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Abgabe vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist an der Stelle des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung zuständig, weil die beteiligten Amtsgerichte in verschiedenen Bundesländern liegen und die Sache an ein bayerisches Gericht abgegeben werden soll (§ 65a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.11 Abs.
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