OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.08.2006
9 W 8/06
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 § 1357 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 558
NJW-RR 2007, 221
OLGReport-Brandenburg 2007, 131
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 396/05

Abgrenzung der Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensunterhaltes gemäß § 1357 Abs. 1 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 9 W 8/06

DRsp Nr. 2007/6657

Abgrenzung der Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensunterhaltes gemäß § 1357 Abs. 1 BGB

1. Bei der Frage, inwieweit Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie gemäß § 1357 Abs. 1 BGB vorliegt, bestimmt sich nach den familienindividuellen Verhältnissen der Ehegatten. Nicht berücksichtigt werden aber verborgen gebliebene Einkommens- und Vermögensverhältnisse, maßgeblich ist nur der Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung tritt. 2. Grundlagengeschäfte wie das Anmieten und Kündigen von Wohnraum gehören nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes. 3. Die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert insoweit die gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute, als dass ein Gesamtschuldnerausgleich wegen Geschäften zur Deckung des angemessenen Lebensunterhaltes vor der Trennung nicht stattfindet.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 § 1357 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Prozesskostenhilfe für die Klage im Wesentlichen versagt. Bis auf den durch das Landgericht zuerkannten Teil mangelt es der Klage an den notwendigen Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO.