Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Prozesskostenhilfe für die Klage im Wesentlichen versagt. Bis auf den durch das Landgericht zuerkannten Teil mangelt es der Klage an den notwendigen Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO.
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