OLG Bremen - Beschluss vom 27.01.2023
4 UF 57/22
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1527
NJW-RR 2023, 1096
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 1220/22

Abgrenzung von Darlehen und ehebedingter Zuwendung

OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 4 UF 57/22

DRsp Nr. 2023/6241

Abgrenzung von Darlehen und ehebedingter Zuwendung

Stellt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten die Mittel zur Finanzierung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem gemeinsamen erworbenen Hausgrundstück zur Verfügung und schließen die Ehegatten hierzu einen schriftlichen Darlehensvertrag, so lässt dies in der Regel auch dann darauf schließen, dass es sich nicht um eine ehebedingte Zuwendung, sondern um einen zwischen den Ehegatten vereinbarten Darlehensvertrag handelt, wenn in der Vertragsurkunde keine Darlehenslaufzeit und keine monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers vereinbart sind.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.7.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 362.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.10.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 23 %, die Antragsgegnerin trägt 77 %.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 22 %, die Antragsgegnerin trägt 78 %.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 466.318,16 € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette: