OVG Bremen - Urteil vom 22.04.2015
2 A 63/13
Normen:
AEUV Art. 18; BGB § 1612a Abs. 1 S. 3; UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 865/10

Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen

OVG Bremen, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 2 A 63/13

DRsp Nr. 2015/12119

Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen

1. Leistungen nach dem UVG sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen.2. Unterhaltsausfallleistungen zählen ebenso wie Unterhaltsvorschüsse nicht zu den Familienleistungen i.S.d. Art. 1 Buchst. z der VO (EG) Nr. 883/2004.3. Leistungen nach dem UVG fallen unter den Begriff der "sozialen Vergünstigungen" des Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68.4. Das Wohnorterfordernis in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, denn es ist objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel angemessen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich der für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2010 begehrten UVG -Leistungen unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger zu 1) zu 6/15, der Kläger zu 2) zu 4/15 und die Beklagte zu 5/15 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 18; BGB § 1612a Abs. 1 S. 3; UVG § Abs. Nr. ;