BGH - Urteil vom 28.05.2002
XI ZR 205/01
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2644
FamRZ 2002, 1694
MDR 2002, 1202
NJW 2002, 2705
WM 2002, 1649
ZIP 2002, 1482
ZNotP 2002, 434
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

BGH, Urteil vom 28.05.2002 - Aktenzeichen XI ZR 205/01

DRsp Nr. 2002/10164

Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

»Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vor allem noch über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 15. Juli 1994 gewährte die klagende Sparkasse dem Beklagten zu 2), einem Immobilienmakler, ein variabel verzinsliches Darlehen über 800.000 DM zu einem Zinssatz von zunächst 6,75% p.a., rückzahlbar in monatlichen Zins- und Tilgungsraten von anfänglich 5.170 DM. Der Vertrag wurde von der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), seiner Ehefrau, mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte mit dem Kredit das von ihrem Ehemann am 19. April 1994 allein erworbene Hausgrundstück finanziert werden. Gesichert wurden das Darlehen sowie alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Darlehensnehmer durch eine Grundschuld über 1,07 Millionen DM an dem vom Ehemann der Beklagten erworbenen Grundstück.