OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2010
15 WF 125/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 624 Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 2/10

Abgrenzung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe für einen abgetrennten Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 15 WF 125/10

DRsp Nr. 2010/8914

Abgrenzung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe für einen abgetrennten Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die für das Scheidungsverbundverfahren vor dem 01.09.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Das gilt auch dann, wenn dieser gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt und die Ehe unter Auflösung des Verbundes vorab geschieden worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 09. März 2010 - 9 F 2/10 - aufgehoben.

Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 624 Abs. 2; VAÜG § 2 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat am 04. Februar 2009 einen Antrag auf Ehescheidung anhängig gemacht und den Antrag gestellt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 03. März 2009 hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Die Ehe wurde mit am 12. August 2009 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.