OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2013
6 UF 50/11
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 748; BGB § 755; BGB § 1378;
Fundstellen:
FamFR 2013, 538
FamRB 2014, 2
Vorinstanzen:
AG Bensheim - 72 F 568/07 GÜ,

Abgrenzung von Zugewinnausgleich und Gesamtschuldnerausgleich; Berücksichtigung gemeinsamer Schulden der Ehegatten im Zugewinnausgleich; Gesamtschuldnerausgleich bei Tragung der Lasten des gemeinsamen Hauses durch einen Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 6 UF 50/11

DRsp Nr. 2013/24290

Abgrenzung von Zugewinnausgleich und Gesamtschuldnerausgleich; Berücksichtigung gemeinsamer Schulden der Ehegatten im Zugewinnausgleich; Gesamtschuldnerausgleich bei Tragung der Lasten des gemeinsamen Hauses durch einen Ehegatten

1. Die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich verdrängen den Gesamtschuldnerausgleich nicht. 2. Gemeinsame Schulden sind bei beiden Ehegatten in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Ein im Innenverhältnis bestehender Ausgleichsanspruch ist als Aktivposten einzustellen. 3. Eine zwischen den Ehegatten als Gesamtschuldner seit der Trennung geübte Praxis, nach der ein Ehegatte die Lasten eines gemeinsamen Hauses insgesamt trägt und der andere Ehegatte keine Nutzungsvergütung verlangt und keinen Anteil an Mieteinnahmen erhält, ist keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB, wenn noch eine hohe Restschuld aussteht und von einer in einem kurzen Zeitraum geübten Praxis nicht auf einen langfristigen Bindungswillen der Beteiligten geschlossen werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.