OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.10.2008
2 O 196/08
Normen:
VwGO § 148; ZPO § 572 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 271
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 193/08

Abhilfeentscheidung bei Prozesskostenhilfe: Abhilfeentscheidung; Prozesskostenhilfe; Zurückverweisung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 2 O 196/08

DRsp Nr. 2009/3263

Abhilfeentscheidung bei Prozesskostenhilfe: Abhilfeentscheidung; Prozesskostenhilfe; Zurückverweisung

1. Will das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde des Antragstellers die Gründe für seinen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht aufrechterhalten, darf es der Beschwerde nicht in der Weise "abhelfen", dass es lediglich den versagenden Beschluss aufhebt; vielmehr muss es auch über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst befinden. 2. Leidet der Abhilfebeschluss oder das Abhilfeverfahren an Mängeln, ist das Beschwerdegericht befugt, den Nichtabhilfebeschluss wegen derartiger Mängel aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung zurückzuverweisen.

Normenkette:

VwGO § 148; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe:

I.