OLG Köln - Beschluss vom 02.03.2011
4 WF 34/11
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1080
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 467/10

Ablehnung der Abänderung der einvernehmlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes

OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen 4 WF 34/11

DRsp Nr. 2011/5246

Ablehnung der Abänderung der einvernehmlichen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes

Haben die Kindeseltern sich auf die Wahrnehmung bzw. Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater geeinigt, so ist über eine Abänderung dieser Vereinbarung durch gerichtliche Entscheidung im Hauptsache- und nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren zu entscheiden, sofern ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 18.02.2011 - 31 F 467/10 -, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes einstweilige Anordnungsverfahren zur Abänderung des Sorgerechtes zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend in Verbindung mit §§ 63, 64, 57 Satz 2 Nr. 1 und 2 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat nämlich das Familiengericht die Erfolgsaussicht des von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahrens zur Abänderung des Sorgerechts verneint.