Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 18.02.2011 - 31 F 467/10 -, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes einstweilige Anordnungsverfahren zur Abänderung des Sorgerechtes zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend in Verbindung mit §§ 63, 64, 57 Satz 2 Nr. 1 und 2 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat nämlich das Familiengericht die Erfolgsaussicht des von der Antragstellerin eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahrens zur Abänderung des Sorgerechts verneint.
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