I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 30. Juli 2013 - Az.
Die Unterhaltsurkunde des Landkreises ..., Urkunden-Register-Nr. 590/2005, vom 22. November 2005 wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - für die Monate September bis einschließlich Dezember 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen monatlichen Kindesunterhaltsbetrag von 185,82 EUR zu zahlen verpflichtet ist.
Der weitergehende Abänderungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.758,90 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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