OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2014
9 UF 140/13
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 297/12

Ablehnung der Abänderung eines Unterhaltstitels, da der Antragsteller weiter hinleistungsfähig istBerücksichtigung des Wohnvorteils bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 9 UF 140/13

DRsp Nr. 2015/18

Ablehnung der Abänderung eines Unterhaltstitels, da der Antragsteller weiter hinleistungsfähig ist Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Der Unterhaltsschuldner muss sich den Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus als weiteres Einkommen zurechnen lassen. Von diesem Vorteil sind allerdings die Finanzierungslasten des Hausgrundstücks in Abzug zu bringen.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 30. Juli 2013 - Az. 51 F 297/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Unterhaltsurkunde des Landkreises ..., Urkunden-Register-Nr. 590/2005, vom 22. November 2005 wird - unter Aufrechterhaltung im Übrigen - für die Monate September bis einschließlich Dezember 2011 dahin abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin einen monatlichen Kindesunterhaltsbetrag von 185,82 EUR zu zahlen verpflichtet ist.

Der weitergehende Abänderungsantrag des Antragstellers und die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.758,90 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603;

Gründe:

I.