OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2011
10 UF 158/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1696 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1308
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 155/09

Ablehnung der Aufhebung des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge mangels Erziehungsfähigkeit der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 158/10

DRsp Nr. 2011/3759

Ablehnung der Aufhebung des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge mangels Erziehungsfähigkeit der Mutter

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf zwischen 4.501 € und 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1696 Abs. 2;

Gründe:

I. Die knapp 40 Jahre alte Beteiligte zu 1. ist Mutter der Kinder S... R..., geb. am ....5.1993, C... R..., geb. am ....8.1995, M..., P... und Pa... R..., alle geboren am ....8.1999, sowie Pl... R..., geb. am ....1.2001. S... und C... stammen aus der Verbindung mit Ma... S..., M..., P..., Pa... und Pl... sind aus der Ehe mit dem Beteiligten zu 2. hervorgegangen. Dieser wurde im März 2002 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (zulasten des Sohns S... der Beteiligten zu 1.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Im Jahr 2004 trennte sich die Mutter von ihm. Durch Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 19.8.2008 wurde ihr mit Zustimmung des Ehemanns die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder übertragen. Die Scheidung erfolgte im März 2010.