Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 17.1.2018 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
I.
Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners. Er befindet sich seit Dezember 2016 in der dualen Ausbildung zum Bachelor of Arts Fitnessökonomie. Die praxisorientierte Ausbildung wird in dem Unternehmen G. GmbH vermittelt. Der Antragsteller erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine Bruttovergütung in Höhe von 400,00 Euro, welche sich mit jedem neuen Ausbildungsjahr um 100,00 Euro erhöht.
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