OLG Celle - Beschluss vom 12.08.2011
10 WF 299/10
Normen:
ZPO § 114; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 47
FuR 2012, 42
MDR 2011, 1235
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 617 F 2613/10

Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner wegen Mutwilligkeit aufgrund Nichtgeltendmachung von Einwendungen im Verfahrenskostenbewilligungsverfahren des Antragstellers

OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011 - Aktenzeichen 10 WF 299/10

DRsp Nr. 2011/14490

Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner wegen Mutwilligkeit aufgrund Nichtgeltendmachung von Einwendungen im Verfahrenskostenbewilligungsverfahren des Antragstellers

1. Unterläßt es der Antragsgegner anläßlich der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragstellers ohne triftigen Grund, in einer rechtzeitigen Stellungnahme Einwendungen geltend zu machen, mit denen er ohne weiteren Aufwand ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte, so ist seine spätere entsprechende Rechtsverteidigung als verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig im Sinne von §§ 114 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG zu beurteilen. 2. Dies gilt insbesondere, wenn er materiellrechtlich zu entsprechender Auskunft verpflichtet ist oder ihm gegenüber einer Inanspruchnahme eine Darlegungslast obliegt, deren Verletzung der Gesetzgeber - wie etwa in § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG oder § 93d ZPO a.F. - ausdrücklich im Rahmen der Kostenentscheidung sanktioniert.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 243 S. 2 Nr. 2;

Gründe: