Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (404 F 7/10) wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.707,65 EUR festgesetzt.
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