OLG Köln - Beschluss vom 22.05.2012
II-4 WF 35/12
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 404 F 7/10

Ablehnung der Kostenfestsetzung wegen des Einwandes der Erfüllung

OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2012 - Aktenzeichen II-4 WF 35/12

DRsp Nr. 2012/10892

Ablehnung der Kostenfestsetzung wegen des Einwandes der Erfüllung

Wendet der Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren ein, er habe zumindest Teilzahlungen geleistet, die auf den streitgegenständlichen Gebührenanspruch anzurechnen sind, so handelt es sich um einen Einwand, der nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren näher aufzuklären ist. Die Vergütungsfestsetzung ist daher gem. § 11 Abs. 5 RVG unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (404 F 7/10) wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kos­ten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.707,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.3.2012 hat in der Sache keinen Erfolg.