OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.03.2010
II- 5 UF 105/09
Normen:
BGB § 1697 a.F.; BGB § 1779;
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 103/08

Ablehnung der Übertragung der Vormundschaft über ein an Morbus Crohn erkranktes, zwei Jahre altes Kind auf die Großmutter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen II- 5 UF 105/09

DRsp Nr. 2010/19213

Ablehnung der Übertragung der Vormundschaft über ein an Morbus Crohn erkranktes, zwei Jahre altes Kind auf die Großmutter

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1), der Großmutter des am 8. April 2006 geborenen J. M. S., gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt vom 14. November 2008, 17 F 103/08, wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Beschwerdewert: 3.000,-- €.

Normenkette:

BGB § 1697 a.F.; BGB § 1779;

Gründe