OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.05.2018
9 UF 96/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 690
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 95/15

Ablehnung der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 9 UF 96/17

DRsp Nr. 2018/10519

Ablehnung der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter

Zur Anordnung eines Wechselmodells trotz gegenläufiger Anträge der Kindeseltern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Entspricht ein von den Eltern vereinbartes paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl am besten, so ist ein Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts abzulehnen und das konsensual praktizierte Wechselmodell gerichtlich festzuschreiben, um im Interesse des Kind sicher zu stellen, dass kein Elternteil das übereinstimmend gewählte Betreuungsmodell einseitig aufkündigt.

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oranienburg vom 04.04.2017 (Az. 33 F 95/15) dahingehend abgeändert, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind E... G...., geboren am 01.10.2010, den Eltern wieder gemeinsam zusteht.

Es wird festgestellt, dass die Eltern das Kind außerhalb der Schulferien im wöchentlichen Wechsel in der Zeit von Montag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Montag der Folgewoche betreuen. Die Regelung beginnt mit der Mutter am Montag, dem 25.06.2018, nach Schulschluss; der Vater übernimmt das Kind am Montag, dem 02.07.2018 nach Schulschluss, usw.

Die weitergehende Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.