OLG Köln - Beschluss vom 07.04.2011
4 WF 53/11
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 119;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 376/10

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe, wobei der Antrag in vollständiger Form einschließlich der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Abschluss der Instanz eingegangen ist

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 4 WF 53/11

DRsp Nr. 2011/6635

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe, wobei der Antrag in vollständiger Form einschließlich der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erst nach Abschluss der Instanz eingegangen ist

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 28.01.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler (11 F 376/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 119;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Die Verfahrenskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antrag in vollständiger Form, wozu auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehört, erst nach Abschluss der Instanz eingegangen ist, §§ 76 FamFG, 117, 119 ZPO.