Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 28.01.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler (11 F 376/10) wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Die Verfahrenskostenhilfe ist schon deshalb abzulehnen, weil der Antrag in vollständiger Form, wozu auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehört, erst nach Abschluss der Instanz eingegangen ist, §§ 76 FamFG, 117, 119 ZPO.
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