BVerfG - Beschluß vom 12.01.2001
1 BvQ 38/00
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ; BVerfGG § 32 ;

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen Neuregelung der Anrechnung von Kindergeld

BVerfG, Beschluß vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 1 BvQ 38/00

DRsp Nr. 2001/4635

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen Neuregelung der Anrechnung von Kindergeld

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt wird, kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Darüber hinaus können wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen. 2. Bei einer Aussetzung der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach die Anrechnung des Kindergeldes bereits unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige zur Leistung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages außerstande ist, würde der gesetzgeberische Zweck, die wirtschaftliche Lage minderjähriger Barunterhaltsberechtigter zu stärken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts der Unterhaltspflichtigen einen Barunterhaltsanspruch in Höhe ihres Barexistenzminimums zu sichern, nicht erreicht.

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ; BVerfGG § 32 ;

Gründe:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.