OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2008
2 UF 102/08
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Marl, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 261/06

Ablehnung einer Teilentziehung der elterlichen Sorge und einer Umgangsrechtspflegschaft wegen einer im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht getroffenen Umgangsregelung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 2 UF 102/08

DRsp Nr. 2009/5451

Ablehnung einer Teilentziehung der elterlichen Sorge und einer Umgangsrechtspflegschaft wegen einer im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht getroffenen Umgangsregelung

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 21.04.2008 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Antragstellerin derzeit nicht stattfindet.

Die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen beide Parteien jeweils zur Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1666;

Gründe: