Die sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Zu ergänzen ist lediglich folgendes:
1. Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter dem unbegründeten Terminsverlegungsantrag aus unsachlichen Gründen nicht stattgegeben haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Versagung einer Terminsverlegung stellt grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann in Betracht kommen, wenn der Antrag auf das Vorliegen erheblicher Umstände im Sinne von § 227 ZPO gestützt wurde, das Verfahren keiner besonderen Eilbedürftigkeit unterliegt oder das Verlegungsgesuch durch den zuständigen Richter rücksichtslos übergangen wird (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42 ZPO Rn. 23). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Terminsüberschneidungen beim Rechtsanwalt stellen keinen erheblichen Grund im Sinne von § 227 ZPO dar (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 227 ZPO Rn. 23). Die Sache unterlag zudem einer besonderen Eilbedürftigkeit, weil es um die Sicherstellung des Mindestbedarfs eines minderjährigen Kindes geht.
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