OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.03.2021
6 WF 58/21
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 63/19

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der BefangenheitSofortige Beschwerde gegen eine NichtabhilfeentscheidungVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 6 WF 58/21

DRsp Nr. 2022/1792

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit Sofortige Beschwerde gegen eine Nichtabhilfeentscheidung Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 16. März 2021 - 18 F 63/19 SO - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; ZPO § 406 Abs. 5; ZPO §§ 567 ff.; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 5 Hs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts und Zurückgabe der Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an dieses.

Die Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts kann keinen Bestand haben, weil sie an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Denn sie verletzt den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör.