Die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 16. März 2021 -
Die nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 5 Hs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts und Zurückgabe der Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an dieses.
Die Nichtabhilfeentscheidung des Familiengerichts kann keinen Bestand haben, weil sie an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet. Denn sie verletzt den Antragsgegner in seinem grundrechtsgleichen Anspruch auf rechtliches Gehör.
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