OLG Celle - Beschluss vom 25.02.2011
10 WF 48/11
Normen:
FamFG § 6; FamFG § 30; ZPO § 42; ZPO § 406;
Fundstellen:
FamRB 2011, 140
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 610 F 5436/10

Ablehnung von Mitarbeitern des Jugendamts wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Celle, Beschluss vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 10 WF 48/11

DRsp Nr. 2011/4578

Ablehnung von Mitarbeitern des Jugendamts wegen Besorgnis der Befangenheit

In Kindschaftssachen (hier: einstweilige Anordnung zur Umgangsregelung) kommt eine Ablehnung von Mitarbeitern des Jugendamtes oder des Jugendamtes selbst wegen Befangenheit nicht in Betracht.

Die Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Normenkette:

FamFG § 6; FamFG § 30; ZPO § 42; ZPO § 406;

Gründe:

I. Im vorliegend geführten einstweiligen Anordnungsverfahren um eine Regelung des Umgangs will der Antragsteller eine - namentlich benannte - zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes Hameln wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen und sie ´von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausschließen´. Zur Begründung macht er geltend, die Mitarbeiterin habe durch die Äußerung gegenüber einer anderen Behördenmitarbeiterin sowie ´durch die selektive Stellungnahme ... vom 14. Dezember 2010´ Anlaß zu Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung gegeben.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20. Januar 2011 den Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da ein solcher nur gegenüber Gerichtspersonen oder Sachverständigen in Betracht komme, nicht jedoch gegenüber den Jugendämtern oder deren Mitarbeitern.