Die Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.500 €.
I. Im vorliegend geführten einstweiligen Anordnungsverfahren um eine Regelung des Umgangs will der Antragsteller eine - namentlich benannte - zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes Hameln wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen und sie ´von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausschließen´. Zur Begründung macht er geltend, die Mitarbeiterin habe durch die Äußerung gegenüber einer anderen Behördenmitarbeiterin sowie ´durch die selektive Stellungnahme ... vom 14. Dezember 2010´ Anlaß zu Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung gegeben.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20. Januar 2011 den Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen, da ein solcher nur gegenüber Gerichtspersonen oder Sachverständigen in Betracht komme, nicht jedoch gegenüber den Jugendämtern oder deren Mitarbeitern.
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