Die Parteien schlossen am 28.11.1964 die Ehe miteinander und sind seit dem 17.3.1994 rechtskräftig voneinander geschieden. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 3.7.1992 zugestellt worden. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Zugewinnausgleich. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Rückzahlung des für die Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 gezahlten Getrenntlebensunterhalts sowie Auskunft des Klägers über den Bestand seines Endvermögens per 3.7.1992.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.900 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gegenüber dem geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben.
Hilfsweise hat sie zunächst die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ehegattenunterhalt aus der Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 in Höhe von 12.600 DM (525,- DM x 24) erklärt, dann aber wegen dieses Betrages Widerklage erhoben und beantragt,
1. den Kläger zu verurteilen, an sie 12.600 DM nebst 7 % Jahreszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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