OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.09.2016
13 UF 64/16
Normen:
BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 244/15

Ablehnunng der Mitübertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater wegen schwerwiegender und nachhaltiger Störung der Kommunikation unter den Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 13 UF 64/16

DRsp Nr. 2019/135

Ablehnunng der Mitübertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater wegen schwerwiegender und nachhaltiger Störung der Kommunikation unter den Eltern

1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge scheidet aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Die Kommunikation der Eltern ist bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn sie zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Dann ist zu prüfen, ob hierdurch eine erhebliche Belastung des Kindes zu befürchten ist (vgl. BGH, 15. Juni 2016, XII ZB 429/15, FamRZ 2016, 1439 m.w.N.).