Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht die Gesuche der Antragsgegnerin, den Sachverständigen Dipl.-Psych. G... H... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird. Auch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt eine anderweitige Entscheidung nicht. Vielmehr hat das Amtsgericht zu Recht dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28.09.2007 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den Sachverständigen als befangen anzusehen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO).
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