Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann auch unter Geltung des neu eingefügten § 67aFGG seine Leistungen als Aufwendungsersatz nach der Gebührenordnung abrechnen, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend sind, dass ein Verfahrenspfleger ohne juristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.