OLG Karlsruhe - Beschluß vom 04.05.1997
2 UF 236/96
Normen:
BGB § 1587a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 1999, 49
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Abrunden - Versorgungsausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 04.05.1997 - Aktenzeichen 2 UF 236/96

DRsp Nr. 1998/2336

Abrunden - Versorgungsausgleich

»Lautet die dritte Dezimalstelle eines gemäß § 1587a Abs. 1, S. 2 BGB errechneten Ausgleichsbetrages auf 5, so hat keine Aufrundung, sondern eine Abrundung zu erfolgen, da ansonsten dem Ausgleichsberechtigten mehr als die Hälfte des Differenzbetrages im Sinne der genannten Vorschrift zugute käme. Dem steht die Rundungsvorschrift des § 121 Abs. 2 SGB VI nicht entgegen, da sie nur bei der Berechnung des in die Ausgleichsermittlung einzustellenden Betrages der Rentenanwartschaften Anwendung findet, nicht aber bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages selbst. Beläuft sich somit - wie hier - die Differenz der beiderseitigen Anrechte auf monatlich 56,01 DM, so ergibt sich ein Ausgleichsbetrag von monatlich 28,00 DM.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 1 S. 2;

Gründe: