OLG Hamm - Beschluss vom 22.11.2005
7 WF 193/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 726
Vorinstanzen:
AG Werl, vom 12.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 201/05

Abschlag vom fiktiven Einkommen ungelernter Unterhaltsschuldner wegen zu erwartender Arbeitslosigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 7 WF 193/05

DRsp Nr. 2007/22574

Abschlag vom fiktiven Einkommen ungelernter Unterhaltsschuldner wegen zu erwartender Arbeitslosigkeit

1. Bei der Berechnung eines fiktiven Einkommens des gesteigert Unterhaltspflichtigen ist bei ungelernten Hilfskräften ein Abschlag von 10 % vom regulär erzielbaren Nettoeinkommen gerechtfertigt, weil diese in der Regel nur befristete Arbeitsverhältnisse und keinen festen Arbeitsplatz bekommen und daher von 2 Monaten Arbeitslosigkeit im Jahr auszugehen ist. 2. Die Betreuung eines schwerbehinderten Kindes ist dann kein Hindernis zur Aufnahme einer Arbeit, wenn die Versorgung durch andere Familienangehörigen der Hausgemeinschaft sichergestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die von ihrer Tochter angestrengte Unterhaltsklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

Der Senat schließt sich allerdings der Würdigung des Amtsgerichts an, dass der Vortrag der Beklagten, sie sei durch die Betreuung ihrer schwerbehinderten Tochter an der Aufnahme einer Arbeit gehindert, nicht hinreichend substantiiert ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin vorgetragen hat, ihre Schwester könne alle täglichen Verrichtungen alleine erledigen und absolviere sogar ein Praktikum. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte keiner Arbeit soll nachgehen können.