I. Die 17 Jährige Klägerin macht einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten geltend. Sie ist seit September 1994 in Ausbildung und erhält eine monatliche Lehrlingsvergütung von 600,-- DM.
Der Beklagte ist wiederverheiratet und neben seiner Ehefrau zwei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin monatlichen Unterhalt von 517, 50 DM und Unterhaltsrückstände bis einschließlich Januar 1995 in Höhe von DM 2.587,50.
Das Familiengericht bewilligte mit Beschluß vom 16.02.1995 die beantragte Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitwert von 4.590, - DM (17 x 270,-- DM).
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