OLG München - Beschluß vom 07.04.1995
16 WF 697/95
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 222
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 394/94

Abschlag von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle wegen weiterer Unterhaltspflichten aus zweiter Ehe

OLG München, Beschluß vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 16 WF 697/95

DRsp Nr. 1998/12654

Abschlag von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle wegen weiterer Unterhaltspflichten aus zweiter Ehe

Bei einem Unterhaltspflichtigen, der aus seinen Einkünften sowohl Unterhalt für das minderjährige Kind aus erster Ehe wie auch für die zweite Ehefrau und die Kinder, die er zusammen mit dieser hat, zu bezahlen in der Lage ist, kommt es auf einen Vorrang des minderjährigen Kindes aus erster Ehe gegenüber der zweiten Ehefrau und auf die Frage, ob beim Unterhaltsanspruch dieses Kindes ein Abschlag von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle wegen weiterer Unterhaltspflichten aus zweiter Ehe zu machen ist, nicht an.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 § 1609 ;

Gründe:

I. Die 17 Jährige Klägerin macht einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten geltend. Sie ist seit September 1994 in Ausbildung und erhält eine monatliche Lehrlingsvergütung von 600,-- DM.

Der Beklagte ist wiederverheiratet und neben seiner Ehefrau zwei minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin monatlichen Unterhalt von 517, 50 DM und Unterhaltsrückstände bis einschließlich Januar 1995 in Höhe von DM 2.587,50.

Das Familiengericht bewilligte mit Beschluß vom 16.02.1995 die beantragte Prozeßkostenhilfe nur für einen Streitwert von 4.590, - DM (17 x 270,-- DM).