OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1992
33 U 83/92
Normen:
BGB § 607 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 173
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 425/90

Abschluss eines Darlehensvertrages unter Ehegatten; Vermögensrechtliche Auseinandersetzung wegen Geldzuwendungen aufgrund der Kreditaufnahme eines Ehegatten

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 33 U 83/92

DRsp Nr. 2006/6423

Abschluss eines Darlehensvertrages unter Ehegatten; Vermögensrechtliche Auseinandersetzung wegen Geldzuwendungen aufgrund der Kreditaufnahme eines Ehegatten

»1. Nimmt ein Ehegatte kurz vor der Heirat ein Bankdarlehen auf und gibt er das Geld dem zukünftigen Ehepartner, um dort einen finanziellen geschäftlichen Engpaß zu überbrücken, dann ist dies als spezifischer Beitrag zur unmittelbar bevorstehenden ehelichen Gemeinschaft zu werten, welcher der Annahme eines Darlehensvertrages entgegensteht. 2. Daran ändert sich nichts durch eine privatschriftliche Erklärung des Zahlungsempfängers, die dieser zur Sicherung der künftigen Ehefrau bis zur Heirat abgibt, und zwar auch dann, wenn dort von "Kredit" und "Darlehen" die Rede ist. 3. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung wegen dieser Geldzuwendung ist dem Zugewinnausgleichsverfahren vorbehalten.«

Normenkette:

BGB § 607 ;