OLG Rostock - Beschluss vom 10.08.2006
11 WF 122/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 630 Abs. 3 ; RVG § 48 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Wolgast, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 162/04

Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen

OLG Rostock, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 11 WF 122/06

DRsp Nr. 2007/1946

Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen

Der Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen, die die Parteien bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig gemacht haben, ist nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ; ZPO § 630 Abs. 3 ; RVG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften sofortigen Beschwerde der Parteien, denen das Familiengericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig und begründet.

Entgegen der Ansicht des Familiengerichts ist der Abschluss eines Scheidungsfolgenvergleichs über Folgesachen, die die Parteien bisher im Scheidungsverbund nicht anhängig gemacht haben, nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO. Denn eine Partei, die nicht arm i.S.d. § 114 ZPO ist und für die Kosten selbst aufzukommen hätte, würde nicht anders vorgehen. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Ehegatten, sich über die Scheidungsfolgen zu einigen und erforderlichenfalls einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Gemäß § 630 Abs. 3 ZPO soll das Gericht einem Antrag auf einverständliche Ehescheidung (§ 1566 Abs. 1 BGB) erst dann stattgeben, wenn die Ehegatten den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat vollstreckbar geregelt haben. Auch dies spricht dafür, dass das Vorgehen der Parteien hier nicht mutwillig ist.