BGH - Beschluss vom 02.03.2011
XII ZB 346/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 317 Abs. 1 S. 1; FamFG § 319 Abs. 1 S. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 181
FamRZ 2011, 805
NJW 2011, 2365
Vorinstanzen:
AG Lübeck, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII H 15914
LG Lübeck, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 300/10

Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren im Hinblick auf eine Verletzung von zwingenden Vorschriften bei der Anhörung des Betroffenen im ersten Rechtszug; Erfordernis einer frühzeitigen Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Unterbringungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 346/10

DRsp Nr. 2011/5837

Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren im Hinblick auf eine Verletzung von zwingenden Vorschriften bei der Anhörung des Betroffenen im ersten Rechtszug; Erfordernis einer frühzeitigen Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Unterbringungsverfahrens

1. In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat. 2. Ist in einem Unterbringungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. Juni 2010 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 128 b KostO).

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 1 S. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 317 Abs. 1 S. 1; FamFG § 319 Abs. 1 S. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.