OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.08.1997
2 W 3/97
Normen:
ZPO § 372a § 387 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 563
NJWE-FER 1998, 89
Vorinstanzen:
AG Heidelberg,

Abstammungsfeststellungsverfahren - Duldung einer Blutgruppenuntersuchung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.08.1997 - Aktenzeichen 2 W 3/97

DRsp Nr. 1998/2318

Abstammungsfeststellungsverfahren - Duldung einer Blutgruppenuntersuchung

»Bei Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung kann der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen nur dann über die Duldung der Blutgruppenuntersuchung entscheiden, wenn der Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung seines Weigerungsrechts nach § 372 a Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO keine genügende Vorstellung hat. Hat der Minderjährige die erforderliche Verstandesreife, wird das Weigerungsrecht von ihm selbst - ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - ausgeübt.«

Normenkette:

ZPO § 372a § 387 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 372a Abs. 2, 387 Abs. 3, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache zum Teil gerechtfertigt. Sie führt bezüglich des Beklagten, des Beschwerdeführers zu 1, zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung.

1. Eine wirksame Weigerung des Beklagten, die Grundlage für die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit bilden könnte, liegt nicht vor.