Die gemäß §§ 372a Abs. 2, 387 Abs. 3, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache zum Teil gerechtfertigt. Sie führt bezüglich des Beklagten, des Beschwerdeführers zu 1, zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung.
1. Eine wirksame Weigerung des Beklagten, die Grundlage für die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit bilden könnte, liegt nicht vor.
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