OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2005
10 WF 55/05
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 399
OLGReport-Köln 2005, 399
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 309/04

Abtrennung der Folgesache Sorgerecht

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2005 - Aktenzeichen 10 WF 55/05

DRsp Nr. 2006/6971

Abtrennung der Folgesache Sorgerecht

Kann die Ehescheidung vor der Entscheidung über das Sorgerecht ausgesprochen werden und liegt kein Missbrauchsfall vor, so ist die Folgesache Sorgerecht auf Antrag abzutrennen (Abgrenzung. zu OLG Köln - 14 WF 42/02 - 25.04.2002).

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 ;

Gründe (zu 1.):

In dem vorliegenden Verbundverfahren ist neben der von beiden Parteien beantragten Ehescheidung und dem Versorgungsausgleich über die wechselseitigen Anträge auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die am 03.02.2001 geborene gemeinsame Tochter K zu entscheiden. In dem isolierten Verfahren 21 F 295/04 auf Regelung des Umganges mit dem Kind wird durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Frage, ob es zu sexuellen Übergriffen des Antragsgegners auf die Tochter gekommen ist.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Folgesache Sorgerecht abzutrennen. Mit Beschluss vom 11.4.2005 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Abtrennung könne unterbleiben, weil eine Vorabentscheidung über das Sorgerecht wegen der Notwendigkeit der Aufklärung des Missbrauchsvorwurfes nicht zu erwarten sei. Die Abtrennung erscheine daher rechtsmissbräuchlich.