BGH - Urteil vom 01.10.2008
XII ZR 172/06
Normen:
ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, 3 § 628 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 143
FamRB 2009, 42
FamRZ 2008, 2268
FuR 2009, 30
MDR 2009, 89
NJW 2009, 74
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 72/06
AG Bochum, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 170/01

Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

BGH, Urteil vom 01.10.2008 - Aktenzeichen XII ZR 172/06

DRsp Nr. 2008/20042

Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

»Dem gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellten Antrag eines Ehegatten auf Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache ist grundsätzlich zu entsprechen. Bei Unterhaltsfolgesachen (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ist einem Abtrennungsantrag dagegen nur dann stattzugeben, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt besteht, der eine Vorabentscheidung über den Unterhalt erfordert. Ohne einen solchen Zusammenhang ist der den Unterhalt betreffende Abtrennungsantrag von dem Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht gedeckt und läuft dem Schutzzweck des Scheidungsverbundes und § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO zuwider.«

Normenkette:

ZPO § 623 Abs. 2 S. 2, 3 § 628 S. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit 1990 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 21. September 1992 geborene Sohn D. hervorgegangen, der bei der Mutter lebt. Seit Februar 2001 leben die Ehegatten getrennt. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 30. Mai 2001 zugestellt worden.

Der Antragsteller lebt inzwischen in der Schweiz. Aus der Beziehung zu seiner neuen Lebensgefährtin ist am 5. September 2003 eine Tochter hervorgegangen, für die er sich zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat. Außerdem wurde er verurteilt, Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für das Kind D. zu zahlen.